Gesetzliche Krankenversicherung
Für stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für die gesamte Dauer der Reha 10 € pro Tag zugezahlt werden. Dies gilt für die gesamte Dauer der Maßnahme, es gibt keine zeitliche Beschränkung.
Wurden mehrere Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen. Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte dürfen für Rehabilitationsmaßnahmen nicht angerechnet werden.
Für Anschlussheilbehandlungen durch die Krankenkassen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt müssen ebenfalls 10 € pro Tag zugezahlt werden für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Zuzahlungen, die bereits im Krankenhaus geleistet worden sind, werden hierbei angerechnet.
Alle Zuzahlungen, außer den Versicherten der Krankenversicherung Knappschaft-Bahn-See, müssen hier vor Ort geleistet werden. Bitte bringen Sie die Quittungen bereits geleisteter Zuzahlungen in diesem Kalenderjahr mit.
Deutsche Rentenversicherung
Für Rehabilitationsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung müssen 10 € pro Tag, für längstens 42 Tage im Kalenderjahr zugezahlt werden. Wurden mehrere Rehabilitationsmaßnahmen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkasse innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen. Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte dürfen für Rehabilitationsmaßnahmen angerechnet werden. Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und der DRV Knappschaft-Bahn-See bekommen eine Rechnung von ihrem Kostenträger.
Für Anschlussheilbehandlungen der Deutschen Rentenversicherung müssen 10 € pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr zugezahlt werden. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung anlässlich einer Krankenhausbehandlung oder Anschlussrehabilitation ist anzurechnen. Für die Zuzahlung bekommen sie von ihrer Krankenkasse eine Rechnung.
Für ambulante Maßnahmen müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.
Auf Antrag bei der DRV können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden.
Bitte wenden Sie sich für genaue Auskünfte über ihre zu leistende Zuzahlung direkt an ihre Krankenkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung.
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