Für die Wiederholungsheilbehandlungen gibt es Einschränkungen. Sie
können grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren nach Durchführung
einer gleichartigen Leistung - dazu gehören auch Heilbehandlungen
anderer Stellen (z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) -
beansprucht werden.
Ausnahme: Auch innerhalb der Vier-Jahresfrist kann eine erneute Heilbehandlung bewilligt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
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